Satzung
Beschlossen am 22. Februar 2013 mit Änderungen vom 19.02.2016
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Tennisclub Obereschach”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Obereschach.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen unter der Nr. 620 eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Badischen Tennisverbandes e. V. und im Badischen Sportbund Freiburg. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Verbandes verbindlich an.
- Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Vereinsjahr begann mit der Eintragung in das Vereinsregister und endete am 31. Dezember 1980.
§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
-
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.
Der Verein hat insbesondere die Ziele,- seinen Mitgliedern durch das Tennisspiel Erholung und Entspannung zu verschaffen und dadurch einen gesunden Ausgleich zu den Belastungen des Berufslebens zu vermitteln;
- für Zwecke des Vereins Tennisplätze auf eigenen oder städtischen Grundstücken oder in Ausübung von Erbbaurechten zu schaffen und zu unterhalten;
- die Jugend in sportlichem Geist zu erziehen;
- durch Veranstaltung von Wettkämpfen den Sportgedanken und die freundschaftlichen Beziehungen zu anderen Tennisvereinen und Tennisspielern zu fördern.
- Der Tennisclub Obereschach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Andere als diese Ziele darf der Verein nicht verfolgen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. - Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Villingen-Schwenningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat - und zwar im Stadtbezirk Obereschach.
- Es ist zulässig für satzungsgemäße ehrenamtliche Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz eine angemessene pauschale Vergütung zu zahlen. Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst des Vereins entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
- Der Verein unterscheidet:
- Aktive Mitglieder;
- Jugendliche Mitglieder;
- Passive Mitglieder;
- Ehrenmitglieder.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport nicht aktiv ausüben wollen, die den Verein aber durch Beiträge, freiwillige Spenden und Arbeitsleistungen unterstützen. Passive Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet, jedoch entfallen bei ihnen die Aufnahmegebühren und Arbeitsstunden.
- Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Angabe des Namens, des Berufs, des Geburtsdatums und der genauen Anschrift zu stellen. Durch die Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller für den Fall der Aufnahme die Satzung und Spiel und Platzordnung in allen Teilen als verbindlich an.
- Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Dieser verpflichtet sich mit der Unterschrift zugleich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
- Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Die Zahl der aktiven Mitglieder soll 40 aktive Mitglieder pro Spielfeld nicht überschreiten.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Mündliche Austrittserklärungen sind nicht rechtswirksam.
- Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er darf den Ausschluss eines Mitgliedes nur aus wichtigem Grunde beschließen. Als wichtige Gründe sind insbesondere anzusehen:
- grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft und gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie unsportliches Verhalten;
- grober Verstoß gegen den Vereinszweck sowie
- Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
- Säumnis in der Beitragszahlung von mehr als einem Monat nach Mahnung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge und Arbeitsleistungen der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
- Die Mitgliedsbeiträge setzen sich zusammen aus
- der einmaligen Aufnahmegebühr;
- den laufenden Jahresbeiträgen;
- Arbeitsleistungen oder finanzieller Ausgleich bei Nichterbringung
- etwaigen Umlagen.
- Über die Höhe der Beiträge, Umlagen und Arbeitsstunden, die jeweils für ein Vereinsjahr gelten, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die einzelne Umlage darf den Betrag bis zu EUR 500,00 im Einzelfall nicht übersteigen.
- Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen um darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. - Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils im ersten Vierteljahr des Vereinsjahres zu entrichten. Beim Eintritt im Laufe des Vereinsjahres sind die Mitgliedsbeiträge innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in den Verein zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für Minderjährige sowie für Schüler und Studenten, die über 18 Jahre alt sind, kann die Mitgliederversammlung ermäßigte Mitgliedsbeiträge festlegen.
§6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand;
- der Beirat;
- die Mitgliederversammlung.
- Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden;
- dem stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Schriftführer;
- dem Kassierer.
- Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die KassiererIn sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
- Regelung des Spielbetriebes und der Spiel- und Platzordnung.
- Der Kassier hat alljährlich der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten, der auch einen Haushaltsplan für das kommende Vereinsjahr enthalten soll.
§9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Schriftführer, unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§10 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
- Die Mitglieder des Beirates nehmen an den Vorstandssitzungen teil, wenn sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden, dazu aufgefordert werden.
- In wichtigen Vereinsangelegenheiten kann der Vorstand den Beirat in die Beschlussfassung gemäß § 9 Ziffer 9.1 einbeziehen.
§11 Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder
- Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes und des Beirats im Amt.
- Alle zu wählenden Organmitglieder sind zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§12 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Vereinsjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung kann durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes erfolgen.
- Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Schriftform nach § 126 BGB erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahlen der Vorstands- und Beiratsmitglieder;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden;
- Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Versammlungsleiter ist der/die erste Vorsitzende und im Falle der Verhinderung der/die zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die SchriftführerIn nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die persönlich anwesend sind.
Beschlussfassung, Protokollierung: Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung (ausgenommen Satzungsänderungen).
§13 Kassenprüfung
- Zum Ende jedes Vereinsjahres wird die Kasse von mindestens zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft. Bei der Prüfung ist der Kassenbestand festzustellen; Einnahmen und Ausgaben sowie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sind zu überprüfen.
§14 Haftung
- Der Verein haftet Mitgliedern und Gästen gegenüber nicht für aus dem Sportbetrieb entstehende Schäden und Sachverluste.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist auch einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Ziffer 12.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
§17 Ordnungen
- Der Verein kann sich Ordnungen geben.